Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Rosental e.V.“. Er hat seinen Sitz in Greifswald und ist beim Amtsgericht Greifswald unter der Vereinsregister-Nr. 0405 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Greifswald. Der Verein ist Rechtsnachfolger des am 22.02.1922 gegründeten und nach Kriegsende als Sparte weitergeführten Vereins gleichen Namens.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck durch umweltfreundliche Nutzung kleingärtnerische Tätigkeiten zu fördern und unter den Mitgliedern gesellschaftlichen Umgang zu pflegen. Er setz sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage als Bestandteil des öffentlichen Grüns ein.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

  3. Der Verein ist gemeinnützig.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereis fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

  7. Der Verein schließt in Vollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Greifswald mit den Mitgliedern Kleingartenpachtverträge ab und führt fachliche Beratung der Mitglieder durch.

  8. Entschädigungen für besondere Aufwendungen von Vorstandsmitgliedern für den Verein beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen ständigen Wohnsitz im Landkreis Vorpommern-Greifswald hat. Der Begründung eines Pachtverhältnisses an einer Kleingartenparzelle setzt die Mitgliedschaft voraus.

  2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

  3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr wirksam.

  4. Alle Mitglieder, die bereits in der Sparte als Mitglied des „VKSK“ organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung in den Verein übernommen.

  5. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar. Bei Tod des Mitgliedes können der hinterbliebene Ehepartner, hinterbliebene Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes oder Angehörige 1. Grades nach Antragstellung die Nutzung des Gartens fortsetzen.



§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen sowie Antrag auf Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. Diese Satzung, die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes, die Festlegungen im Gartenpachtvertrag, den Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten sowie nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen;

  2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken;

  3. Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten;

  4. die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. Gemeinschaftsleistungen gehen in das Vereinsvermögen ein und sind nicht rückzahlbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Schriftliche Austrittserklärung

    2. Ausschluss

    3. Tod.

  2. Der Austritt und der Ausschluss erfolgen mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende.

  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach fruchtloser Mahnung ausgeschlossen werden, wen es:

    1. die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;

    2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;

    3. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt;

    4. im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und nach schriftlicher Mahnung des Vorstandes nicht innerhalb von zwei Monaten seiner Verpflichtung nachkommt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsprüfungskommission.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 10 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung hat durch Aushang im Hauptschaukasten in der Kleingartenanlage „Rosental e.V.“ mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor Versammlungsbeginn. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

  3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Über die Auflösung des Vereins, Änderungen der Satzung und der Gartenordnung entscheiden die erschienenen Vereinsmitglieder mit ¾-Mehrheit.

  4. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

  5. Vertreter des Kreis- und Landesverbandes sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    1. Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen

    2. Wahl des Vorstandes

    3. Wahl der Rechnungsprüfungskommission

    4. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und Vorhaben

    5. Beschlussfassung über Veränderungen im Verein, Grundsatzfragen, Anträge und Sonstiges

    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern



    1. jährliche Entgegenahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission und des Finanzplanes für das kommende Jahr sowie die Entlastung des Vorstandes

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Vereins gewählt. Er besteht aus sieben Mitgliedern, davon drei geschäftsführenden Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

    1. der Vorsitzende

    2. der Stellvertreter

    3. der Schatzmeister

jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.



Der geschäftsführende Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB berechtigt jeweils zu zweit gemeinschaftlich handelnd den Verein in Rechtsgeschäften zu vertreten.

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

    1. der Schriftführer

    2. der Verantwortliche für Umweltschutz

    3. der Verantwortliche für Bautätigkeiten

    4. der Verantwortliche für Arbeitsorganisation

  2. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt, seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand ein Vereinsmitglied, das die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung kommissarisch führt.

  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber viermal pro Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind im Innenverhältnis gleichberechtigt.

  4. Der Vorstand und die von ihm berufenen Kommissionen und Beauftragten arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu ersetzen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (im Handlungskostenvoranschlag / Haushaltsplan) kann eine angemessene Pauschale an Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

  5. Aufgaben des Vorstandes:

    1. laufende Geschäftsführung des Vereins

    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

    3. Koordinierung der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

    4. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen und Blockobleute berufen werden.

§ 10 Die Rechnungsprüfungskommission

  1. Der Verein hat die Rechnungsprüfungskommission zu wählen, die mindestens aus drei Personen besteht.

  2. Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

  3. Der Vorsitzende der gewählten Rechnungsprüfungskommission hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er ist zu geplanten Vorstandssitzungen einzuladen. Ständige Kontrollen der Kassen, des Kontos und des Belegwesens sowie eine Gesamtprüfung der Kassen durch die Rechnungsprüfungskommission sind vorzunehmen (Konto und Belegwesen). Der Prüfbericht erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit.

§ 11 Sonstiges

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Greifswald, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



Greifswald, den 05.09.2015